15 - 02 Nr. 5
Verkehrserziehung in der Schule

RdErl.d.Kultusministeriums v.10.7.1995
(GABl. NW. I.S.154)

Für die Verkehrserziehung in der Schule gelten die Empfehlung der Kultusministerkonferenz und die sie ergänzenden nachstehenden Regelungen:

I.
Empfehlungen für die Verkehrserziehung in der Schule

(Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 17. Juni 1994)

Vorbemerkung

Verkehrserziehung ist der Schule als Teil ihres Unterrichts- und Erziehungsauftags zugewiesen.

Die Ausweitung und Verdichtung des Straßenverkehrs hat sich zu einem zentralen gesellschaftlichen Problembereich entwickelt, der das alltägliche Leben und das Verhalten der Menschen immer stärker beeinflußt. Mobilität im Straßenverkehr ist mit hohen Unfallzahlen und zunehmender Aggressivität von Verkehrsteilnehmern ebenso verbunden wie mit Luftverschmutzung, Lärm und wachsendem Flächenverbrauch.
 
 

Für ein generelles Umdenken und zur Entwicklung von Alternativen sind Einstellungen und Verhaltensweisen erforderlich, die auch das schulische Lernen betreffen. Die Kultusministerkonferenz hat daher ihre "Empfehlung zur Verkehrserziehung in der Schule" aus dem Jahre 1972 neu akzentuiert.

1. Aufgaben und Ziele

Schülerinnen und Schüler nehmen - mit zunehmendem Alter um so intensiver und differenzierter - am Verkehrsgeschehen teil. Die Schule muß es sich daher zur Aufgabe machen, verkehrsspezifische Kenntnisse zu vermitteln und die für reflektierte Mitverantwortung in der Verkehrswirklichkeit erforderlichen Fähigkeiten und Haltungen zu fördern. Verkehrserziehung
beschränkt sich nicht nur auf das Verhalten von Schülerinnen und Schülern und auf ihre Anpassung an bestehende Verkehrsverhältnisse; sie schließt vielmehr auch die kritische Auseinandersetzung mit Erscheinungen, Bedingungen und Folgen des gegenwärtigen Verkehrs und seiner künftiger Gestaltung ein. Verkehrserziehung in der Schule leistet insofern Beiträge gleichermaßen zur Sicherheitserziehung, Sozialerziehung, Umwelterziehung und Gesundheitserziehung.

Verkehrserziehung als Beitrag zur Sicherheitserziehung

Sicherheitserziehung umfaßt alle pädagogischen Maßnahmen, die Kinder und Jugendliche in die Lage versetzen, mit Gefahren in ihrer Lebensumwelt umzugehen und sich für Unfallverhütung einzusetzen.

Aufgabe der schulischen Verkehrserziehung als Sicherheitserziehung ist es daher, Schülerinnen und Schülern alle jene Qualifikationen zu vermitteln, die sie für ein sicherheitsbewußtes Verhalten im Straßenverkehr benötigen.

Um sicherheitsbewußt handeln zu können, müssen Schülerinnen und Schüler motiviert und befähigt werden, Gefahren im Straßenverkehr zu erkennen und zu beurteilen, zu bewältigen oder zu meiden, für deren Beseitigung zu sorgen sowie sich nach
Verkehrsunfällen angemessen zu verhalten.

Dies geschieht u. a. durch Erwerb von Erfahrungen in Übungssituationen, Anwenden von Regeln, Förderung der Psychomotorik und des Reaktionsvermögens sowie durch Aufbau eines flexiblen, situationsbezogenen und
vorausschauenden Verhaltens.

Verkehrserziehung als Beitrag zur Sozialerziehung

Schülerinnen und Schüler erleben häufig das vermeintliche Recht des Stärkeren im Verkehr, rücksichtsloses und aggressives Verhalten auf der Straße und die Dominanz motorisierter Verkehrsteilnehmer. Die Schülerinnen und Schüler sollen die Teilnahme am Straßenverkehr jedoch als ein auf Partnerschaft gerichtetes soziales Handeln verstehen lernen. Soziales
Miteinander im Verkehr kann nicht auf das Befolgen von "Verkehrsregeln" reduziert werden, es erfordert vielmehr situationsorientiertes flexibles Verhalten, Mitverantwortung, Rücksichtnahme und Verzicht auf Vorrechte sowie die Antizipation der Handlungen anderer.

Auch die Kenntnis psychischer Faktoren bei der Teilnahme am Straßenverkehr ist wichtig. Die Schülerinnen und Schüler sollen sich u. a. mit Aggression, Streß, Raserei, Drängelei, Regelverletzungen und Rücksichtslosigkeit auseinandersetzen.

Ziel der Verkehrserziehung als Sozialerziehung ist es, daß sich Schülerinnen und Schüler mitverantwortlich und rücksichtsvoll verhalten und auf diese Weise auch zu einer Humanisierung des Straßenverkehrs beitragen.

Verkehrserziehung als Beitrag zur Umwelterziehung

Wegen der Bedeutung von Umweltfragen und eines veränderten Umweltbewußtseins bei Schülerinnen und Schülern muß die Schule die Thematik "Umwelt und Verkehr" aufgreifen. Die Schülerinnen und Schüler sollen verschiedene Faktoren von Umweltbelastungen und -zerstörungen durch den Verkehr kennen, sie sollen sich mit ihrem eigenen Verhalten und dem der Erwachsenen als Verkehrsteilnehmer kritisch auseinandersetzen und Alternativen zum bestehenden Verkehrsverhalten und zur Verkehrsgestaltung entwickeln. Dies bedeutet z. B. begründete Entscheidungen bei der Wahl der Verkehrsmittel zu treffen, umweltfreundliche Verkehrsmittel zu nutzen, konkrete Vorschläge zur Gestaltung der Verkehrssituation im unmittelbaren Wohn- und Schulumfeld zu machen und Fragen der Verkehrsplanung und der Verkehrspolitik zu erörtern.

Verkehrserziehung als Beitrag zur Gesundheitserziehung

Gesundheitserziehung zielt generell auf eine gesundheitsbewußte Lebensführung von Schülerinnen und Schülern. In Teilbereichen ergeben sich Berührungspunkte zwischen Gesundheitserziehung und Verkehrserziehung, z. B. Lärm- und Streßvermeidung im Straßenverkehr, Streßbewältigung, Schulweg ohne Auto oder Radfahren als Bewegungstraining.

2. Schulstufenspezifische Schwerpunkte, Methoden und Umfang

Verkehrserziehung als schulische Aufgabe erfordert, in allen Schulstufen und -arten Themen aus dem Gegenstandsbereich Verkehr in die Lehrpläne aufzunehmen; dafür kommen zahlreiche Unterrichtsfächer in Betracht.

Über den Fachunterricht hinaus sollen weitere Formen der Lern- und Unterrichtsorganisation (z. B. Projekte) praktiziert werden, um fächerübergreifende Lerninhalte der Verkehrserziehung zu vermitteln.

Im Primarbereich ist Verkehrserziehung weitgehend durch personale Beziehungen und die unmittelbare Verkehrsumgebung der Schülerinnen und Schüler bestimmt.

Der inhaltliche Rahmen wird durch die Anforderungen umrissen, die an Schülerinnen und Schüler als Fußgänger und Radfahrer, bei der Benutzung des Schulbusses und der öffentlichen Verkehrsmittel sowie als Mitfahrer im privaten Personenkraftwagen gestellt werden.

Die Grundlage der Verkehrserziehung im Primarbereich ist eine umfassende psychomotorische Erziehung, die das Bewegungs-, Wahrnehmungs-, Anpassungs- und Reaktionsvermögen fördert.

Am Schulanfang steht ein Schulwegtraining, bei dem die Schülerinnen und Schüler gemeinsam mit Lehrern und Eltern ein sicheres Verhalten auf dem Schulweg üben. Ein Schwerpunkt der Verkehrserziehung im Primarbereich ist die Radfahr- ausbildung.

Neben dem Unterricht in der Klasse - besonders im Sachunterricht und im Sport - sind u. a. folgende Formen der Lern- und Unterrichtsorganisation möglich: Übungen zur Wahrnehmung und Motorik, Verkehrsbeobachtung, Besichtigung und Erkundung, Besuch von/bei Fachleuten, Fahrrad-Parcours, Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

Lernorte sind folglich Klassenraum, Sportstätten, Schulhof, Jugendverkehrsschule und besonders auch die realen Verkehrssituationen im Umfeld von Schule und Wohnung.

Die Verkehrserziehung im Primarbereich benötigt die Zusammenarbeit mit Eltern und Polizei.

In den Jahrgangsstufen 1 und 4 sollen etwa je 20 Stunden im Jahr, in den Jahrgangsstufen 2 und 3 etwa je zehn Stunden im Jahr vorgesehen werden.

Im Sekundarbereich I wendet sich Verkehrserziehung an Schülerinnen und Schüler in einer Altersstufe, in der die Lebensgestaltung in erheblichem Umfang von der Teilnahme am Straßenverkehr geprägt ist. Sie nehmen häufig über weitere Entfernungen am Verkehr teil; die Wahl der Verkehrsmittel wird zunehmend differenzierter. Eine entwicklungsbedingte Neigung
zu Regelverletzungen und riskantem Verhaltensweisen zeigt sich auch im Straßenverkehr. Bei Kindern und Jugendlichen wächst zugleich auch das Interesse an sozialen, ökologischen, ökonomischen und technischen Problemen.

Der inhaltliche Rahmen wird durch Themen umrissen, die auf ein sicheres und verantwortungsbewußtes Rad- und Mofafahren in unterschiedlichen Verkehrssituationen, auf eine möglichst rational geleitete Auswahl der Verkehrsmittel und -wege, auf die für die Teilnahme am Verkehr notwendigen rechtlichen, medizinischen, psychologischen und technischen Kenntnisse und auf Einsichten in grundlegende verkehrspolitische Fragestellungen zielen.

Die Schule, deren Unterricht in dieser Altersstufe überwiegend fachlich strukturiert ist, muß in der Verkehrserziehung auch fachübergreifende Aufgabenstellungen anbieten. Neben dem Fachunterricht kommen deshalb u. a. folgende Formen der Lern- und Unterrichtsorganisation in Betracht: fächerübergreifendes Projekt, Projekttag und -woche, Jahresarbeit, Planung und Durchführung einer Fahrt, Lehrgang, Erkundung, Expertenbefragung, Wettbewerb, Schülerlotsendienst, Partnerschaft z. B. mit Seniorenheim/Behinderteneinrichtung. Lernorte sind neben dem Klassen- und Fachraum z. B. auch der öffentliche Verkehrsraum, Verkehrsgericht, Polizeirevier, Verkehrsbetrieb oder Gemeinderat.

In den Jahrgangsstufen 5 und 9 sollen etwa 20 Stunden im Jahr, in den Janrgangsstufen 6, 7, 8 und 10 etwa je zehn Stunden im Jahr vorgesehen werden.

Im Sekundarbereich II richtet sich Verkehrserziehung an Jugendliche und junge Erwachsene, von denen viele neben dem Fahrrad auch ein motorisiertes Fahrzeug benutzen. Fahrten mehrerer Personen in einem Personenwagen und Gruppenfahrten mit mehreren Fahrzeugen gehören verbreitet zum Gemeinschaftsleben dieser Altersstufe, die generell die Verkehrsteilnahme als Teil einer individuellen freien Lebensgestaltung sieht.

Der inhaltliche Rahmen wird durch Themen bestimmt, die über ein vertieftes Verständnis für verkehrswissenschaftliche Fragestellungen den Jugendlichen und den jungen Erwachsenen helfen, eigenverantwortlich, umweltbewußt und sicherheitsbewußt am Straßenverkehr teilzunehmen. Dazu eignen sich u. a. folgende Fragestellungen: physikalisch-technische
(Brems- und Anhaltewege, Fliehkräfte, Aquaplaning), verkehrsmedizinische (Alkohol, Drogen), psychologische (Aggressionen, Imponiergehabe), ökologische (Schadstoffe, Tempolimit), ökonomische (Güterverkehr, Transportmittel), rechtliche (Haftung, Versicherung) und philosophische (Verantwortung, Leben) Themen.

In allen beruflichen Schulen sind Verkehrserziehung und Unfallverhütung Bestandteil der allgemeinen Erziehung zur
Arbeitssicherheit.

Neben dem Fachunterricht bieten sich u. a. folgende Formen der Lern- und Unterrichtsorganisation an: Projekt, Studienfahrt, Wettbewerb. Lernorte sind neben dem Klassen- und Fachraum z. B. auch Beratungsstellen, wissenschaftliche Labore, Werkstätten, Gerichte, Polizeidienststellen, Reha-Kliniken und Verkehrsübungsplätze.

3. Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung

Qualifizierter Unterricht in Verkehrserziehung erfordert die Aufnahme entsprechender Inhalte in die Lehrerausbildung. Im Laufe ihrer Ausbildung sollen die Lehramtsstudierenden die Möglichkeit erhalten, an mindestens einer verkehrspädagogischen Veranstaltung teilzunehmen. Im Vorbereitungsdienst sind Themen der Verkehrserziehung verpflichtend zu behandeln. Verkehrserziehung kann insoweit Gegenstand der Zweiten Staatsprüfung sein.

Lehrerfortbildung hat vorrangig die Aufgabe, das Verständnis für den integrativen Ansatz der Verkehrserziehung im Sinne von Sicherheits-, Sozial-, Umwelt- und Gesundheitserziehung zu vermitteln, neue Erkenntnisse und Entwicklungen vorzustellen und geeignete Methoden und Formen der Lern- und Unterrichtsorganisation für die Verkehrserziehung aufzuzeigen.

Zentrale Fortbildungsseminare richten sich primär an jene Lehrerinnen und Lehrer, die als Multiplikatoren (Fachberater, Verkehrserziehungsbeauftragte an Schulen) in der regionalen Lehrerfortbildung tätig sind und die ihrerseits Lehrerinnen und Lehrer in allen Schularten erreichen. Ferner werden Schulaufsichtsbeamte, Schulleiter und Klassenlehrer mit Aufgaben und
Zielen der Verkehrserziehung sowie mit Methoden und Formen der Lern- und Unterrichtsorganisation vertraut gemacht.

4. Zusammenarbeit der Schule mit außerschulischen Einrichtungen

Zur Ausgestaltung der Verkehrserziehung bieten außerschulische Einrichtungen (z. B. Behörden, Verbände, Vereine und Firmen), die größtenteils im Deutschen Verkehrssicherheitsrat (DVR) zusammengeschlossen sind, Hilfen an. Mit der Deutschen Verkehrswacht und ihren Untergliederungen besteht eine enge Zusammenarbeit (Schülerlotsen, Unterhaltung von Jugendverkehrsschulen, Herausgabe von Unterrichtsmaterialien). Unfallhilfsdienste vermitteln Kurse in Erster Hilfe und zu Sofortmaßnahmen bei Unfällen.

Die Zusammenarbeit zwischen Schule und Polizei bezieht sich in der Regel auf die Schwerpunkte Schulwegplanung, Schulwegsicherheit, Radfahrausausbildung und die Ausbildung von Schülerlotsen. Sie erstreckt sich darüber hinaus auf verkehrspolizeiliche Beratung bei Unterrichtsvorhaben und auf die Zusammenarbeit mit Fachberatern; sie ist in allen Schulstufen und Schularten zu pflegen und auszubauen.

II.
Ergänzende Regelungen

  l. Allgemeines

In der Grundschule sind neben der psychomotorischen Erziehung zur Verbesserung des Bewegungs- und Wahrnehmungsvermögens Schwerpunkte der Verkehrserziehung das Schulwegtraining, das Radfahrtraining
und die Radfahrausbildung. Der Unterricht schließt häufige Erkundungen im schulischen Umfeld ein. Dabei sollten Erziehungsberechtigte und die Polizei mitwirken.

In der Sekundarstufe I wird die in der Grundschule begonnene Radfahrausbildung fortgesetzt. Zur Vorbereitung auf eine verantwortungsbewußte Teilnahme am motorisierten Verkehr werden in den oberen Jahrgangsstufen Mofakurse angeboten. Die Benutzung von Bussen und Bahnen soll eingehend behandelt werden. Dazu ist die Zusammenarbeit mit den Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs anzustreben.

Zu den Inhalten der schulischen Verkehrserziehung und zur Unterrichtspraxis in der Sekundarstufe I werden auf der Grundlage dieses Erlasses neue Empfehlungen und Materialien entwickelt. Bis zu deren Erscheinen gelten die bestehenden Handreichungen für die Verkehrserziehung in der Sekundarstufe I" (Heft 5003 der Schriftenreihe des Ministeriums für Schule und Weiterbildung).

Die größere Anzahl der Unterrichtsfächer in der Sekundarstufe I macht es erforderlich, daß die Fachlehrerinnen und Fachlehrer die Inhalte der Verkehrserziehung für ihr jeweiliges Fach absprechen und verbindlich festlegen. Fächerübergreifende Unterrichtseinheiten sind zu koordinieren.

In der Sekundarstufe II soll die Beschäftigung mit Unterrichtsinhalten der Verkehrserziehung zur verantwortlichen Teilhabe an gesellschaftlichen Gestaltungsprozessen im Lebensraum Verkehr führen. Grundlagen sind die
.Handreichungen für die Verkehrserziehung in der Sekundarstufe II" (Heft 5002 der Schriftenreihe des Ministeriums für Schule und Weiterbildung).

Auch in der Sekundarstufe II ist die Behandlung einzelner Themen in fächerübergreifenden Unterrichtseinheiten sinnvoll.

Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die an einer allgemeinen Schule unterrichtet werden, sind in die jeweiligen verkehrserzieherischen Maßnahmen unter Beachtung der behinderungsspezifischen Besonderheiten und der individuellen Förderschwerpunkte (§ 9 VO-SF - BASS 14 - 03 Nr. 2.1) einzubeziehen. Die Sonderschulen entwickeln nach Maßgabe dieses Erlasses ein standortbezogenes Schulkonzept zur Verkehrserziehung.

Verkehrserziehung ist Bestandteil der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte des Landes. In Zusammenarbeit des Landesinstituts für Schule und Weiterbildung Soest mit dem Verkehrs-Institut Bielefeld und den Bezirksregierungen werden schulstufenbezogene, regionalisierte Fortbildungsmaßnahmen angeboten. Schwerpunkt der Fort- und Weiterbildung ist die
Entwicklung handlungsorientierter und fächerübergreifender Unterrichtskonzepte.

Im Rahmen der zentralen Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte sollte die Beratungsstelle für Verkehrssicherheit an der Höheren Landespolizeischule, bei dezentralen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen der Lehrkräfte sollten die zuständigen Verkehrssicherheitsberaterinnen und -berater der Polizei beteiligt werden.

Die Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte und der Verkehrssicherheitsberaterinnen und -berater orientiert sich an dem Fortbildungskonzept Verkehrserziehung des Landesinstituts für Schule und Weiterbildung Soest und dem Arbeitsheft Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung der Polizei.

2. Schulwegsicherung und Beförderung von Schülerinnen und Schülern

Für die Schulwegsicherung und Beförderung von Schülerinnen und Schülern gilt der Gemeinsame Runderlaß vom 18. 8. 1994 (BASS 18 - 22 Nr. 1). Die Richtlinien der Grundschule verpflichten darüber hinaus zur Erstellung von Schulverkehrsplänen als Teil des Schulprogramms.

3. Radfahrtraining und Radfahrausbildung in der Grundschule und in den Sonderschulen

3.1 Radfahrtraining in den Klassen 1 und 2
Viele Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 und 2 nehmen bereits am Straßenverkehr teil. Vermehrt wird auch für den Schulweg das Fahrrad benutzt. Von daher ist das Radfahrtraining in den Klassen 1 und 2 Teil der Verkehrserziehung.

Das Radfahrtraining soll nicht die Teilnahme der Kinder am Verkehr verstärken, sondern zu einer Verbesserung ihres Verkehrsverhaltens beitragen und sie durch motorische Übungen sicherer im Umgang mit dem Rad machen.

Die Schülerinnen und Schüler sollen befähigt werden, die ihrem Entwicklungsstand entsprechenden Fertigkeiten im Umgang mit dem Fahrrad zu entwickeln und ihr Umfeld bewußt wahrzunehmen, um sich sicher darin zu bewegen.

Voraussetzung für die Durchführung des Trainings ist eine detaillierte Information der Erziehungsberechtigten über Ziele und Inhalte des Programms sowie über die besondere Gefährdung dieser Kinder als Radfahrer im Straßenverkehr. Die Schule sollte eine Unterstützung durch die Erziehungsberechtigten bei der Vorbereitung und Durchführung der fahrpraktischen Übungen anstreben.

Zuständig für die Durchführung des Radfahrtrainings ist die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer. Es empfiehlt sich, zur Förderung der motorischen Fähigkeiten die Sportlehrerin oder den Sportlehrer zu beteiligen.

Fahrpraktische Übungen sind grundsätzlich im Schonraum, d. h. auf dem Schulhof oder in Jugendverkehrsschulen durchzuführen. Soweit es die lokalen Verkehrsverhältnisse zulassen, können sie auch auf dem Gehweg stattfinden.

Eine erste Phase der fahrpraktischen Übungen soll möglichst am Ende der Klasse 1 liegen. Weitere Unterrichts- und Ubungsreihen werden in der Klasse 2 durchgeführt.

3.2 Radfahrausbildung in den Klassen 3 und 4
In den Klassen 3 und 4 erfolgt im Rahmen des Sachunterrichts eine systematische Radfahrausbildung, die mit einer Prüfung abschließt. Theorie und Praxis sind eng aufeinander zu beziehen. Dies ist insbesondere dann sicherzustellen, wenn die theoretische Ausbildung durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer und die Fahrpraxisausbildung unter Beteiligung der Verkehrssicherheitsberaterinnen und -berater der Polizei erfolgt.

Für die fahrpraktischen Übungen sind mindestens vier Doppelstunden vorzusehen. Zwischen den einzelnen Übungsstunden ist ein hinreichender Zeitraum für die theoretische Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler in der Klasse einzuplanen. Für die Übungen in der Jugendverkehrsschule gilt der Terminplan des Schulamtes.

Übungen und Prüfungen im öffentlichen Verkehrsraum sollten in Zusammenarbeit mit der Polizei stattfinden. Dabei muß sichergestellt sein, daß eine Haftpflichtversicherung für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler durch den Schulträger gernäß § 1 Abs. 3 Schulfinanzgesetz (SchFG - BASS 1 - 5) abgeschlossen ist, um die Ansprüche schulfremder Personen bei Sach- und Personenschäden auszugleichen.

Die Erziehungsberechtigten sind vor Beginn der Radfahrausbildung über Ziele, Organisation und Inhalte des Ausbildungs- programms in geeigneter Weise zu informieren, damit sie aktiv und verantwortungsvoll bei der fahrpraktischen Ausbildung, insbesondere in der Verkehrswirklichkeit, mitwirken können. Im Verlauf des Lehrgangs ist jede Möglichkeit der Zusammenarbeit zu nutzen.

4. Verkehrserziehung in Jugendverkehrsschulen

In den stationären oder mobilen Jugendverkehrsschulen sollten insbesondere Schülerinnen und Schüler der Schulkindergärten und des 1. und 4. Schuljahres unterrichtet werden.

Der Schwerpunkt der Verkehrserziehung in der Jugendverkehrsschule liegt für Schülerinnen und Schüler des Schulkinder- gartens und der 1. Klasse auf praktischen Übungen, die darauf abzielen, zu einem aktiven, umsichtigen und situationsgerechten Verhalten zu erziehen. Die Vorbereitung auf die Radfahrprüfung erfolgt in der 4. Klasse.

Soweit die örtlichen Gegebenheiten dies zulassen, können auch fahrpraktische Übungen des Mofakurses in der Jugendverkehrsschule stattfinden.

Die pädagogische Arbeit in der Jugendverkehrsschule ist integrierter Bestandteil der Verkehrserziehung in der Schule. Insofern ergänzen sich die theoretische Vorbereitung und die praktische Übung wechselseitig.

Die Übungen in der Jugendverkehrsschule werden von einer Lehrkraft bzw. von der Leiterin oder vom Leiter des Schul- kindergartens durchgeführt. Sofern es die personellen Verhältnisse zulassen, wirkt die Polizei an der Arbeit in den Jugendverkehrsschulen mit. Dabei können entsprechend ausgebildete Verkehrssicherheitsberaterinnen oder -berater der Polizei im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit als alleinverantwortliche Übungsleitung eingesetzt werden.

Soweit im Rahmen der schulischen Verkehrserziehung Übungen in der Jugendverkehrsschulen durchgeführt werden, sind diese verbindliche schulische Veranstaltungen. Für den Schulkindergarten und die 1. Klasse richten sich die Ubungsstunden in den Jugendverkehrsschulen nach den örtlichen Gegebenheiten. In der 4. Klasse sollte für jede Übungseinheit eine Unterrichtsstunde in der Jugendverkehrsschule eingeplant werden. Das zuständige Schulamt stellt nach Absprache mit den Schulleiterinnen und Schulleitern rechtzeitig vor Beginn des Schuljahres einen Benutzungsplan für die Jugendverkehrsschulen auf.

5. Mofakurse in der Sekundarstufe I

Neben der Radfahrausbildung als verpflichtendem Bestandteil der Verkehrserziehung werden in der Sekundarstufe I auch Mofakurse angeboten. Eine kritische Distanz gegenüber dem unreflektierten Gebrauch des Verkehrsmittels Mofa soll gestärkt werden. Der Mofakurs ist eine Grundvoraussetzung für den Erwerb der Mofa-Prüfbescheinigung gemäß § 4 a Straßen- verkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).

An Mofakursen können Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die spätestens drei Monate nach Ablegen der Mofaprüfung das 15. Lebensjahr vollendet haben.

Grundlagen der pädagogischen Arbeit sind die Handreichungen für die Verkehrserziehung in der Sekundarstufe I in Nordrhein- Westfalen und das Lehrerhandbuch zum Mofakurs in der jeweils aktualisierten Fassung, herausgegeben von der Deutschen Verkehrswacht e.V.

Über die Organisation der Mofakurse entscheidet die einzelne Schule. Sie können im Rahmen des Pflicht- oder Wahlpflicht- unterrichts oder als Arbeitsgemeinschaft angeboten werden. Der theoretische und praktische Unterricht wird von der Kursleiterin oder dem Kursleiter erteilt und verantwortet.

Der Mofakurs umfaßt mindestens 18 Doppelstunden. Die Anteile von Theorie und Praxis sollen gleich groß sein. Die Teilnehmerzahl sollte 20 nicht überschreiten.

Die fahrpraktischen Übungen finden außerhalb des öffentlichen Verkehrraumes auf geeigneten Schulhöfen, in Jugend- verkehrsschulen, auf Verkehrsübungsplätzen oder anderen geeigneten Flächen statt. Die sicherheitstechnischen Standards des öffentlichen Straßenverkehrs, z. B. Helm, verkehrssicheres Fahrzeug, müssen eingehalten werden. Die Mofakurse sind schulische Veranstaltungen. Deshalb sind die daran teilnehmenden Schülerinnen und Schüler gernäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b Sozialgesetzbuch (SGB VII) gegen Unfälle versichert (gesetzliche Schülerunfallversicherung). Daneben ist eine Haftpflichtversicherung für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Kurses gernäß § 1 Abs. 3 SchFG durch den Schulträger abzuschließen, um Ansprüche schulfremder Personen bei Sach- und Personenschäden auszugleichen.

Bei den fahrpraktischen Übungen ist eine Zusammenarbeit mit Verkerssicherheitsberaterinnen und -beratern der Polizei zweckmäßig.

Vor Beginn des praktischen Unterrichts sind die Schülerinnen und Schuler über Sicherheitsmaßnahmen eingehend zu informieren. Zusätzlich sollen ein Sehtest (z. B. bei der zuständigen Verkehrswacht) und eine Grundausbildung "Sofortmaßnahmen am Unfallort" vor Beginn des Kurses durchgeführt werden.

Am Ende des Kurses führt die Kursleiterin oder der Kursleiter eine theoretische und fahrpraktische Erfolgskontrolle durch. Sie ist die Voraussetzung für die Teilnahme an der in der Schule abzulegenden Mofaprüfung, mit der die Mofa-Prüfbescheinigung erlangt werden kann. Auch nach dem Erhalt der Bescheinigung sollten Übungen durchgeführt werden, um die Fahrpraxis zu verbessern.

Nach bestandener Mofaprüfung ist die Mofa-Prüfbescheinigung gemäß § 4 a StVZO nach dem Gemeinsamen Runderlaß des Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr und des Kultusministeriums vom 21. 3. 1980 auszustellen (Anlage 1).

Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestätigt bei Anforderung der Prüfungsfragebögen zum Zwecke der Prüfung, daß an ihrer oder an seiner Schule ein Mofakurs entsprechend den Bestimmungen dieses Erlasses durchgeführt worden ist und eine Prüfung abgenommen werden soll.

Eine Ausbildungsbescheinigung nach dem Muster (Anlage 2) gemäß § 4 a Abs. 4 StVZO zur Erlangung einer Mofa- Prüfbescheinigung ist von den Schulen den Schülerinnen und Schülern dann auszustellen, wenn sie die Mofaprüfung bei einem Technischen Überwachungs-Verein (TÜV) ablegen wollen.

Wird die Prüfung durch die Schule abgenommen, bedarf es dieser Ausbildungsbescheinigung nicht. Die erforderliche Ausnahme gemäß § 70 Abs.1 Nr. 2 StVZO gilt vom Ministerium für Stadtentwicklung und Verkehr als erteilt.

Das Verkehrs-Institut Bielefeld des Gemeinnützigen Vereins für Verkehrserziehung und Sicherheit im Straßenverkehr e. V. Bielefeld veranstaltet regelmäßig mehrtägige Studienkurse, deren erfolgreicher Abschluß Lehrerinnen und Lehrer zur Leitung von Mofakursen sowie zur Abnahme der Mofaprüfung gemäß § 4 a StVZO berechtigt (Bescheinigung s. Anlage 3 a).

Träger der Mofa-Ausbildung im Sinne von § 4 a Abs. 4 StVZO können nur Schulen sein, an denen solche für die Durchführung des Mofakurses besonders ausgebildete Lehrkräfte tätig sind. Nur diese Schulen können den Schülerinnen und Schülern nach erfolgreichem Abschluß des Mofakurses die Prüfbescheinigung ausstellen.

Lehrerinnen und Lehrer, die die Berechtigung für die Leitung eines Mofakurses erwerben wollen, müssen mindestens die Fahrerlaubnis der Klasse 1 oder 3 besitzen.

Die bisher erworbenen Berechtigungen, einen Mofakurs zu leiten, behalten ihre Gültigkeit.

Nach mindestens einjähriger Praxis können Lehrkräfte an mehrtägigen Aufbaukursen am Verkehrs-Institut Bielefeld teilnehmen.

Diese zentralen Lehrgänge werden in Absprache mit dem Innenministerium, dem Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr und dem Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen durchgeführt.

Außerdem sollen regional ergänzende Fortbildungsveranstaltungen eingerichtet werden (Bescheinigung s. Anlage 3 b).

Dieser Runderlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr.

(Die Anlagen 1, 2, 3a und 3b sind in der BASS 15-02 Nr.5 abgedruckt)

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